Satzung der SG Lauenhain e.V.


§ 1 Name, Vereinsabzeichen, Sitz und Geschäftsjahr



Der Verein fürht den Namen "Sportgemeinschaft Lauenhain e.V." Als Kurzbezeichnung sind "SG Lauenhain" und "SGL" zulässig.

Das Vereinsabzeichen ist:


Der Verein hat seinen Sitz in Lauenhain und ist unter der Nummer VR 37 beim Amtsgericht Hainichen im Vereinsregister eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 19.06.1990. Die Geschäftsanschrift des Vereins darf vom Sitz abweichen. Der Verein wurde ursprünglich am 05.09.1952 in Lauenhain gegründet.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins



Die Sportgemeinschaft Lauenhain e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein bezweckt ausschließlich die Förderung des Sports und die sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zu den satzungsgemäßen Zwecken gehören auch Tätigkeitsvergütungen für Vorstandsmitglieder und für nebenberuflich tätige Übungsleiter.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 3 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke



Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mittweida, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an einen von der Stadt Mittweida bestimmten Verein, der gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung des Sports, verfolgt.




§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft



Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch die gesetzlichen Vertreter.

Mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag erkannt der Antragsteller die Vereinssatzung für den Fall seiner Aufnahme an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Will er dem Aufnahmeantrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederhauptversammlung. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederhauptversammlung verdienstvolle Mitglieder oder Förderer des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernennen.




§ 5 Rechte und Pflichten des Mitglieds



Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen und Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und hat die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Jedes Mitglied ist berechtigt, am Vereinsleben aktiv mitzuwirken, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen in der Mitgliederhauptversammlung Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können für ein Amt im Verein gewählt werden.




§ 6 Mitgliedsbeiträge



Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus im ersten Quartal des laufenden Jahres zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Mitgliedsbeitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederhauptversammlung beschlossen. Alles Weitere wird in der Beitragsordnung geregelt, die Bestandteil der Satzung ist.




§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft



Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt ist durch Kündigung zum 31. Dezember eines Jahres möglich. Die Kündigung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter.

Wird ein Mitgliedsbeitrag oder eine sonstige Verbindlichkeit gegenüber dem Verein auf schriftliche Mahnung (sechs Monate nach Fälligkeit) nicht beglichen, so kann das Mitglied auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederhauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wernn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung auferlegten Pflichten wiederholt verletzt hat.




§ 8 Vereinsorgane



Die Organe des Vereins sind die Mitgliederhauptversammlung, der Vorstand, die Revisionskommission, die Jugendleitung.




§ 9 Mitgliederhauptversammlung



Die Mitgliederhauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind hierzu vom Vorstand einzuladen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Veranstaltung mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Als ordnungsgemäße Einladung gilt auch die fristgemäße Veröffentlichung in den vereinseigenen Schaukästen.




§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederhauptversammlung



Die Mitgliederhauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Mitgliederhauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder auf Verlangen von mindestens 1/4 der Versammlungsmitglieder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung). Sind für eine Wahl mehrere Vorschläge gemacht worden, so kann eine Stichwahl vorgenommen werden.







Über den Verlauf der Mitgliederhauptversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.




§ 11 Anträge zur Mitgliederhauptversammlung



Anträge zur Mitgleiderhauptversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können zur Tagesordnung angenommen werden, wenn die zur Mitgliederhauptversammlung anwesenden Mitglieder dies beschließen.




§ 12 Außerordentliche Mitgliederhauptversammlung



Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung einberufen, er muss dies innerhalb von zwei Monaten tun, bei einem schriftlichen begründeten Antrag durch 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder. Für die außerordentliche Mitgliederhauptversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederhauptversammlung.




§ 13 Vorstand



Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Hauptkassierer. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Sektionsleitern.

Der Vorstand ist auf Zeit zu wählen und alle vier Jahre von der Mitgliederhauptversammlung zu bestätigen oder neu zu wählen. Bis zur Neubesetzung bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung ein anderes Vereinsmitglied in den Vorstand berufen.




§ 14 Geschäftsbereich des Vorstandes



Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Hierzu gehört auch die Beschlussfassung über die Höhe der Tätigkeitsvergütung für die nebenberuflich tätigen Übungsleiter des Vereins.

Der Vorstand darf Teilbereiche der Vorstandsarbeit per Vollmacht auf einzelne Vereinsmitglieder delegieren, die den Verein für die zugewiesenen Aufgaben rechtsverbindlich vertreten dürfen. Diese Mitglieder haben dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeiten zu berichten.

Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, jederzeit in den Schriftverkehr sämtlicher Vereinsorgane Einblick zu nehmen, sowie an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen.

Der Vorstand ist berechtigt, formelle Änderungen, die das Gericht verlangt, ohne Einberufung der Mitgliederhauptversammlung zu beschließen.

Weitere Einzelheiten zu den finanziellen Angelegenheiten des Vereins und zum Geschäftsbereich des Vorstandes können in einer Finanzordnung geregelt werden. Diese ist Bestandteil der Satzung.




§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes



Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn, nach ordnungsgemäßer Einladung aller Vorstandsmitglieder, mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.




§ 16 Strafen



Vom Vorstand können Strafen für ein Mitglied in der Form "Verwarnung", "Verweis", "Sperre", oder "Ausschluss" ausgesprochen werden, wenn dem Mitglied Schädigung des Vereins, vorsätzliche Verletzung der Satzung oder der Interessen des Vereins nachgewiesen werden können.




§ 17 Revisionskommission / Kassenprüfer



Die Revisionskommission wird von der Mitgliederhauptversammlung für vier Jahre gewählt. Ihr gehören zwei Revisoren an. Das Amt des Revisors kann nicht gleichzeitig von einem Vorstandsmitglied ausgeführt werden. Die Revisionskommission prüft rechtzeitig vor der Mitgliederhauptversammlung die Bücher des Vereins und berichtet im Anschluss an den Bericht des Kassenwartes über das Ergebnis der Prüfung.




§ 18 Jugendleitung



Die Regelungen zur Vereinsjugend und zur Jugendleitung sind in der Jugendordnung enthalten, welche Bestandteil der Satzung ist.




Die Satzung wurde vollständig neu gefasst und zur Mitgliederhauptversammlung am 20.04.2012 beschlossen.
(Neue Satzung in Arbeit...)


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