Jugendordnung der SG Lauenhain e.V.


§ 1 Mitgliedschaft



Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung der Sportgemeinschaft Lauenhain e.V.

Der Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, alle Übungs- und Mannschaftsleiter an.

Die Vereinsjugend der Sportgemeinschaft Lauenhain e.V. ist Mitglied der Kreissportjugend Mittweida im Kreissportbund Mittweida, sie gehört der Sächsischen Sportjugend im Landessportbund Sachsen e.V., der Sächsischen Kanujugend im Sächsischen Kanu-Verband e.V. und der Kanujugend im Deutschen Kanu-Verband e.V. an.




§ 2 Aufgaben



Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahen der Satzung der Sportgemeinschaft Lauenhain e.V. selbst und entscheidet über die Verwendung der ihr zustehenden Mittel in eigener Verantwortung.

Zu den grundlegenden Aufgaben geh6ren die Entwicklung und F8rderung des Kanurennsports als Teil der Jugendarbeit, die Organisation und Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebs, die Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit den Vereinsmitgliedern und dem Vorstand zu fördern und zu unterstützen, die Vertretung der Kinder und Jugendlichen im Verein, die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, die Öffnung des Vereins für Nichtmitglieder, die Erziehung zur sportlichen Disziplin und Fairness und die Durchführung von geeigneten Vereinsveranstaltungen für die Vereinsjugend.




§ 3 Organe



Die Organe der Vereinsjugend sind die Jugendversammlung und die Jugendleitung.




§ 4 Jugendversammlung



Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Die Jugendversammlung findet alle zwei Jahre statt und wird durch den Jugendwart geleitet. Sie findet mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung des Vereins statt. Sie kann in besonderen Fällen auch außerordentlich einberufen werden.

Die Aufgaben der Jugendversammlung sind die Beschlussfassung über die Jugendordnung und deren Änderungen, die Wahl und Entlastung der Jugendleitung, die Entgegennahme und Beschlussfassung über den Bericht der Jugendleitung und die Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung der Kreissportjugend und der Sächsischen Kanujugend.

Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Änderungen der Jugendordnung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen.




§ 5 Jugendleitung



Die Jugendleitung besteht aus dem Jugendwart, dem stellvertretenden Jugendwart, dem Jugendkassenwart und dem Jugendschriftführer. Die Jugendleitung leitet die Vereinsjugend ehrenamtlich und ist der Jugendversammlung rechenschaftspflichtig. Die Jugendleitung wird für zwei Jahre gewählt. Die Jugendleitung kann während der Amtszeit mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden, wenn sie die ihr übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, die Satzung des Vereins verletzt.

Die Aufgaben der Jugendleitung sind die Vertretung der Interessen der Vereinsjugend gegenüber der Vereinsleitung, die Zusammenarbeit mit der Kreissportjugend, der Landessportjugend, der Sächsischen Kanujugend und der Deutschen Kanujugend, die Zusammenarbeit mit den Schulen der Gemeinde und Umgebung, die Ferien- und Freizeitgestaltung, die Gewinnung von neuen Mitgliedern und Übungsleitern und die Verteilung der Finanzen.

Die Abstimmungen der erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Jugendleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

Die Jugendleitung bzw. ein Mitglied der Jugendleitung nimmt an den Sitzungen des Vereinsvorstands teil.




§ 6 Gültigkeit, Inkrafttreten



Die Jugendordnung wird mit einer Zweidrittelmehrheit von der Jugendversammlung beschlossen und von der Hauptversammlung des Vereins beschlossen. Sie tritt mit Bestätigung durch die Hauptversammlung in Kraft.


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